Soziale Konflikte im digitalen Raum: Rechtliche Informationen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Rahel Heeg
Fachliche Beratung: Peter Mösch (Hochschule Luzern), Daniel Sollberger (Kantonspolizei Basel-Stadt / Jugend- und Präventionspolizei)
Begriffsklärungen
Mobbing meint eine absichtliche offene und/oder subtile psychische Gewalt über einen längeren Zeitraum, mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung der Gemobbten. Dazu gehören direkte und indirekte böswillige Handlungen wie Hänseln, Drohen, Abwerten, Beschimpfen, Blossstellen, Ausgrenzen, Rufschädigen, das Vorenthalten von Informationen, Beschädigen von Eigentum.
Cybermobbing ist Mobbing, bei dem digitale Medien eingesetzt werden, um absichtlich und wiederholt Leid zuzufügen, wenn also jemand über einen längeren Zeitraum über das Internet oder übers Handy beleidigt, beschimpft, blossgestellt oder belästigt wird, wenn über Handy-Nachrichten, Chatrooms, oder soziale Netzwerke Texte, Bilder oder Filme verbreitet werden, um jemanden zu beschimpfen, blosszustellen oder zu belästigen.
Überblick über Faktenlage
Mobbing, d.h. die fortgesetzte Ausgrenzung und Demütigung von Einzelnen entsteht in Gruppen, die sich kennen. Die einzelne Attacke ist nicht unbedingt als Mobbing erkennbar, sie bewegt sich oft im legalen Rahmen und geht somit auch nicht unbedingt mit einer Straftat einher. Beim Mobbing sind in der Regel einige wenige Personen aktiv beteiligt. Hinzu kommen Mitläufer, die den Mobbenden das Gefühl geben, auch in ihrem Sinne zu handeln. Andere schauen als Unbeteiligte oder Aussenstehende zu, halten sich raus oder schauen weg. So werden die aktiv Mobbenden in ihrem Handeln bestärkt. Entsprechend hilft es wenig, bei Mobbing allein auf die direkten Täter zu schauen. Vielmehr ist Mobbing ein Gruppenphänomen mit unterschiedlichen Rollen. Es besteht ein Kräfteungleichgewicht zwischen Täter_innen und Opfer, durch die Anzahl von Täter_innen/Mitläufer_innen und durch die soziale Randstellung des Opfers. Im Gegensatz zu einem Konflikt kann das Opfer die Situation meist nicht allein beenden und braucht Hilfe von Außenstehenden.
Bei Cybermobbing kommen im Vergleich mit «klassischem Mobbing» spezifische Problematiken hinzu: Erstens verbreiten sich Infos, Fotos, Beleidigungen blitzschnell an grosse Personenkreise. Zweitens wirken die Beleidigungen nachhaltig, weil Daten im Internet unkontrolliert gespeichert und weiterverbreitet werden können. Drittens bleiben die Täterinnen und Täter oft anonym, z.B., weil sie Accounts mit einem Fake-Profil eröffnen und weil die Infos ohne Wissen des Opfers verbreitet werden. Opfer von Cybermobbing haben darum keine sicheren Rückzugsräume mehr, sie können sich der Mobbingsituation nicht mehr entziehen.
Im Rahmen von Cybermobbing können Informationen oder Bilder, die ursprünglich an konkrete Personen gerichtet waren, in breiten Umlauf geraten und gegen eine Person verwendet werden. Beispiele dafür sind sogenannte Sexting-Bilder, also erotische Fotos, die als Liebesbeweis oder Mutprobe an jemanden geschickt werden. Diese Person kann die Bilder jederzeit weiterschicken. Es gilt die Regel: Sobald ein Bild digital vorhanden ist und an andere Personen geschickt wurde, ist nicht mehr absehbar und kontrollierbar, was mit diesem Bild geschieht.
Eine Trennung zwischen Mobbing und Cybermobbing ist in der Praxis meist wenig sinnvoll, da es Mobbing ohne digitale Anteile praktisch nicht mehr gibt. Umgekehrt entsteht Cybermobbing fast immer unter Bekannten.
Hintergrundinfo/zum Weiterdenken:
Es gibt unterschiedliche Interventionsansätze, einen Kurzüberblick finden Sie hier: Link
Wirksame Interventionsmaßnahmen sind langfristig angelegt, verstehen das Mobbing als Gruppenphänomen und beziehen die ganze Gruppe ein, entwickeln wirksame Verhaltensregeln, beziehen Emotionen mit ein, sodass Mitgefühl entstehen kann, und stellen den Opfern Helfer*innen zur Seite. Auf Mobbing wird nicht mehr mit Schweigen und Wegsehen reagiert. Die Methoden wollen das Mitgefühl fördern und damit bei Kindern und Jugendlichen eine intrinsische Motivation schaffen, sich prosozial zu verhalten. Die Methoden lehren, das innere Erleben des Gegenübers emotional nachzuempfinden und damit am Gegenüber Anteil zu nehmen. Interventionen bei (Cyber-)Mobbing sollten von geschulten Fachpersonen durchgeführt werden. Wichtig ist eine regelmässige Nachkontrolle über mehrere Monate, weil die Rückfallgefahr hoch ist.
Quellen/zum Weiterlesen:
Klicksafe.de (2016): Ratgeber Cyber-Mobbing. Link
Klicksafe.de (2018): Was tun bei (Cyber)Mobbing Link
Schlussfolgerungen und Empfehlungen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Grundsätze
- Konflikte zwischen Kindern und Jugendlichen werden (auch) auf digitalem Weg ausgetragen. Mobbingprävention ist Cybermobbingprävention: Seien Sie aufmerksam bezüglich Ausgrenzungen. Thematisieren Sie Konflikte und Streitigkeiten, bevor diese eskalieren.
- Diskutieren Sie im Team und mit den Kindern und Jugendlichen die Unterscheidung von alltäglichem Streit und Grenzüberschreitungen. Entwickeln Sie gemeinsam Grundsätze des Umgangs mit Streit.
- Bei hohem Schweregrad empfiehlt es sich: Übergriffe protokollieren, Beweismaterial sicherstellen, Anzeige erstatten.
- Klären Sie die Kinder und Jugendlichen über die gesetzliche Lage auf. Mögliche Kernbotschaften: Wenn du beleidigende, peinliche Fotos oder Nachrichten von anderen Personen verschickst oder rumzeigst oder weiterleitest, machst du dich zum Täter.
- Diskutieren Sie mit den Kindern und Jugendlichen, welche privaten Informationen sie wo gegenüber wem und in welcher Weise über sich preisgeben und was die Konsequenzen daraus sein könnten (vgl. @@@). Im Mittelpunkt sollten nicht Verbote oder Gefahren stehen. Die Kinder und Jugendlichen sollten befähigt werden, eine eigenständige Position zu entwickeln. Es sollte respektiert werden, wenn die Kinder und Jugendlichen zu abweichenden Einschätzungen kommen als man selber. Mögliche Prüffragen: «Könnte man diese Informationen oder Bilder gegen mich verwenden, wenn sie in falsche Hände gerieten? Kann und will ich dieses Risiko eingehen? Kann ich das Risiko vermindern?»
- Schulen Sie die Fachpersonen im Umgang mit Mobbingsituationen. Definieren Sie Verantwortliche und Abläufe für gravierende Vorfälle.
Prüffragen
- Haben wir gemeinsame Grundsätze des Umgangs miteinander? Teilen wir ein Grundverständnis, wann ein Streit, wann Ausgrenzung welchen Schweregrad hat? Sprechen wir Konflikte und Vorfälle an, auch wenn uns dies das Leben schwerer macht?
- Erleben die von uns betreuten Kinder und Jugendlichen Ablehnung oder Ausgrenzung von Gleichaltrigen? (in unserer Institution, ausserhalb unserer Institution).
- Auf welchen digitalen Plattformen bewegen sich die Kinder und Jugendlichen, welche wir betreuen? Welche Hintergrundinformationen benötigen die Kinder und Jugendlichen, damit sie sich kompetent auf den Plattformen bewegen und bewusste Entscheidungen treffen können? Haben sie diese Informationen zur Verfügung?
- Wie erfahren wir von sozialen Konflikten? Gibt es möglicherweise Konflikte, von denen die Einrichtung nichts erfährt?
- Wissen die Fachpersonen, wie sie mit Mobbingsituationen reagieren sollen? Sind für gravierende Vorfälle Verantwortliche und Abläufe definiert?
Beispiele
Alle Kinder der Wohngruppe haben ein Smartphone. Es gibt eine WhatsApp- Gruppe aller Kinder. Sonja allerdings wurde durch die anderen Kinder daraus ausgeschlossen. Sonja befürchtet, dass die anderen Kinder auf WhatsApp über sie herziehen. Sie bittet eine Sozialpädagogin, ob sie das kontrolliert. |
Der Ausschluss aus einer gemeinsamen digitalen Gruppe ist eine Form von Mobbing. Hier ist eine Intervention angezeigt, und zwar unabhängig davon, ob in der WhatsApp-Gruppe über Sonja hergezogen wird oder nicht. Die Intervention sollte den Schwerpunkt nicht auf Verboten oder Schuldklärungen haben, vielmehr soll die Situation offen diskutiert werden. Bei dringendem Verdacht auf einen strafrechtlich relevanten Vorfall können Mitarbeitende das Handy konfiszieren und die Polizei verständigen. Die Betreuungspersonen dürfen das Handy nur mit Einverständnis der Kinder/Jugendlichen oder bei einer eindeutigen entsprechenden vorgängigen Vereinbarung im Medienvertrag und bei Verhältnismässigkeit überprüfen. Bei Vorfällen, die strafrechtlich relevant sein könnten, sollten Fachpersonen die Jugendlichen die Inhalte zeigen lassen. Wenn die Jugendlichen nicht zustimmen, soll das Handy der Polizei zur Überprüfung übergeben werden. Auch hier ist die Entwicklung einer gemeinsamen Haltung wichtig. |
Pedro, 15, gibt Adrian, 15, Hotspot, weil dieser sein Datenvolumen aufgebraucht hat. Genau zu diesem Zeitpunkt erhält Adrian von einem Schulkollegen ein Nacktfoto einer Klassenkameradin zugeschickt. Er zeigt es Pedro, beide kichern und machen abschätzige Kommentare über die kleinen Brüste. Adrian schickt das Bild an seine Kollegen weiter. |
Grundsätzlich gilt: Alles, was über einen Hotspot läuft, wird dem Betreiber des Hotspots zugeordnet. In der Praxis ist es äusserst schwierig herauszufinden, welche Person welche Aktivität durchgeführt hat. Pedro muss sich also bewusst sein, dass bei illegalen Aktivitäten von Adrian erstmals er selber als Urheber betrachtet wird. Das Weiterschicken von Sexting-Bildern kann für die dargestellte Person gravierende langfristige negative Konsequenzen haben und kann in Mobbing-Situationen münden. Es sind Anzeigen wegen Ehrverletzung und übler Nachrede denkbar. Der zugefügte Schaden und damit verbundene Schadenersatz wird in einem zivilrechtlichen Verfahren beurteilt. Des Weiteren sind Anzeigen wegen Weiterverbreitung von Kinderpornografie möglich (siehe @@@). Unabhängig von straf- und zivilrechtlichen Fragen sind mit Pedro und Adrian verschiedene Themen zu besprechen: Pornografie, Mobbing, Datenschutz. |
Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen
Obwohl es kein explizites Gesetz gegen Cybermobbing gibt, bestehen Gesetze zu einzelne Handlungen, die zu Cybermobbing gehören.
Strafgesetzbuch:
Art. 143 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
Art. 144 Datenbeschädigung
Art. 147 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Art. 156 Erpressung
Art. 173 Ehrverletzung, üble Nachrede
Art. 174 Verleumdung
Art. 177 Beschimpfung
Art. 179 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Art. 179 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
Art. 180 Drohung
Art. 181 Nötigung
Erpressung und Nötigung sind Offizialdelikte, die restlichen sind Antragsdelikte.
Offizialdelikte werden von der Polizei bzw. Justiz von Amts wegen verfolgt, wenn sie davon Kenntnis erhält. Antragsdelikte werden von der Polizei oder Justiz nur dann verfolgt, wenn das Opfer gegen den Täter oder die Täterin (oder gegen Unbekannt) einen Strafantrag stellt.